// VERORDNUNG (EU) 2024/2847 · CYBER RESILIENCE ACT

    Ihr Produkt hat digitale Elemente. Dann betrifft Sie der CRA.

    Seit 11. September 2026 müssen Hersteller aktiv ausgenutzte Schwachstellen binnen 24 Stunden melden. Ab 11. Dezember 2027 kommt kein Produkt mehr ohne CRA-Konformität auf den EU-Markt. Wir helfen Ihnen dabei, mit Analyse, sauberen Prozessen und belastbaren Nachweisen.

    Der Fahrplan

    Stand: Oktober 2026
    1. 10. Dez 2024

      In Kraft getreten

      Die Verordnung gilt unmittelbar, ohne nationales Umsetzungsgesetz.

    2. 11. Sep 2026

      Meldepflichten gelten

      Art. 14: aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Vorfälle über die ENISA-Plattform.

    3. 11. Dez 2027

      Volle Anwendung

      Alle Produktanforderungen, Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung.

    Gilt bereits

    Was seit September gilt und oft übersehen wird

    Die Meldepflicht nach Art. 14 ist keine Zukunftsmusik, sie läuft. Wer ein Produkt mit digitalen Elementen in der EU in Verkehr bringt und von einer aktiv ausgenutzten Schwachstelle erfährt, hat 24 Stunden für die Frühwarnung. Gemeldet wird über die Single Reporting Platform der ENISA, die seit dem 11. September 2026 in Betrieb ist; Empfänger ist das zuständige nationale CSIRT, die ENISA wird parallel informiert.

    24 Stunden

    Frühwarnung ab Kenntnis

    72 Stunden

    Vollständige Meldung

    14 Tage

    Abschlussbericht, sobald Gegenmaßnahmen verfügbar sind

    Der Haken: Eine 24-Stunden-Frist lässt sich nicht improvisieren. Sie braucht eine definierte Eingangsstelle, benannte Verantwortliche inklusive Vertretung, einen Entscheidungsbaum für „meldepflichtig oder nicht" und vorbereitete Meldetexte. Wer das erst baut, wenn der Fall eintritt, hält die Frist nicht ein.

    Betrifft mich das überhaupt?

    Der CRA erfasst „Produkte mit digitalen Elementen“, die in der EU in Verkehr gebracht werden, also Hardware und Software. Das betrifft weit mehr Unternehmen, als viele annehmen: neben Softwarehäusern auch den Maschinenbauer mit vernetzter Steuerung, den Hersteller eines Geräts mit App oder den Anbieter einer Desktop-Anwendung.

    Erfasst, wenn…

    • Sie entwickeln Software, die Sie verkaufen oder lizenzieren
    • Ihr Gerät hat eine Netzwerk-, Bluetooth- oder USB-Schnittstelle
    • Zu Ihrem Produkt gehört eine App oder ein Cloud-Dienst
    • Sie importieren oder vertreiben solche Produkte in der EU
    • Sie integrieren fremde Komponenten in Ihr eigenes Produkt

    Außerhalb des Anwendungsbereichs

    • Medizinprodukte, Kfz und Luftfahrt, für die eigene Regelwerke gelten
    • Reine Dienstleistungen ohne Produkt
    • Nicht-kommerzielle Open-Source-Software (Stewards haben eigene, leichtere Pflichten ab Dez 2027)

    Die Abgrenzung entscheidet über Aufwand und Zeitplan, und bei zusammengesetzten Produkten ist sie selten offensichtlich. Deshalb klären wir sie zuerst.

    Vier Klassen, vier Wege zur Konformität

    Standard

    Der Regelfall. Interne Konformitätskontrolle durch den Hersteller selbst.

    Die große Mehrheit aller Produkte

    Wichtig · Klasse I

    Selbstbewertung nur über harmonisierte Normen; sonst Prüfung durch eine notifizierte Stelle.

    Betriebssysteme, Browser, Passwort-Manager, VPN, Router, Identitätsmanagement

    Wichtig · Klasse II

    Immer Beteiligung einer notifizierten Stelle. Interne Kontrolle ist ausgeschlossen.

    Firewalls, IDS/IPS, Hypervisoren, Container-Runtimes

    Kritisch

    Europäisches Zertifizierungsschema auf Vertrauenswürdigkeitsstufe „substanziell".

    Hardware-Sicherheitsmodule, Smartcards, Smart-Meter-Gateways

    Der Punkt, an dem viele Planungen scheitern

    Für die Selbstbewertung über harmonisierte Normen braucht es harmonisierte Normen. Die gibt es noch nicht: Mit Stand August 2026 war keine CRA-Norm als EN verabschiedet oder im Amtsblatt veröffentlicht. Die Konformitätsvermutung nach Art. 27 steht damit für keine Produktkategorie zur Verfügung.

    Wer auf die Normen wartet, verliert Zeit, die er nicht hat. Konformität lässt sich auch ohne harmonisierte Norm nachweisen, nämlich über eine saubere technische Dokumentation, die die Erfüllung von Anhang I selbst herleitet. Die bauen wir mit Ihnen auf und gliedern sie so, dass Sie später auf die Normen umstellen können, ohne von vorn anzufangen.

    Was der CRA von Ihnen verlangt

    Sicherheit ab Werk

    Produkte müssen ohne bekannte ausnutzbare Schwachstellen ausgeliefert werden, mit sicherer Standardkonfiguration und dem Grundsatz der minimalen Angriffsfläche. Die Anforderungen stehen in Anhang I.

    Risikobewertung

    Eine dokumentierte Cybersicherheits-Risikobewertung gehört in die Produktkonzeption und in die technische Dokumentation.

    SBOM & Komponenten

    Eine Stückliste der Softwarekomponenten, mindestens der Abhängigkeiten der obersten Ebene. Dazu ein Prozess, der Schwachstellen in Fremdkomponenten erkennt, bevor Ihr Kunde sie meldet.

    Schwachstellenbehandlung

    Meldekanal, Behebung und kostenlose Sicherheitsupdates, getrennt von Funktionsupdates. Dazu die Meldewege nach Art. 14.

    Supportzeitraum

    Mindestens fünf Jahre Sicherheitsupdates, bei kürzerer erwarteter Lebensdauer entsprechend angepasst. Diese Zusage ist kalkulationsrelevant und gehört ins Produktmanagement, nicht in die Rechtsabteilung.

    Nachweise

    Technische Dokumentation, EU-Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung. Aufbewahrung mindestens zehn Jahre.

    Der Rahmen bei Verstößen

    bis 15 Mio. € oder 2,5 %

    Grundlegende Anforderungen nach Anhang I und zentrale Herstellerpflichten

    bis 10 Mio. € oder 2 %

    Übrige Pflichten: Konformitätsbewertung, Dokumentation, CE, Pflichten von Einführern und Händlern

    bis 5 Mio. € oder 1 %

    Falsche oder unvollständige Auskünfte gegenüber Behörden und notifizierten Stellen

    Jeweils der höhere Wert aus Festbetrag und Anteil am weltweiten Jahresumsatz. In der Praxis spürt ein mittelständisches Unternehmen den CRA eher über den Einkauf großer Kunden als über ein Bußgeld: Ab 2027 wollen Kunden die Konformitätserklärung sehen, bevor sie bestellen.

    Wie wir unterstützen

    Fünf Bausteine. Einzeln buchbar, aufeinander aufbauend.

    01

    Betroffenheits- und Klassenanalyse

    Welche Ihrer Produkte fallen unter den CRA, welche Klasse gilt, und welcher Konformitätsweg ergibt sich daraus? Ergebnis ist eine belastbare Einstufung je Produkt mit Begründung. Darauf bauen alle weiteren Schritte und Ihre Zeitplanung auf.

    Produktliste mit Einstufung · Begründung je Produkt · Zeitplan bis Dez 2027

    02

    Meldeprozess nach Art. 14

    Der dringendste Baustein, weil die Pflicht bereits läuft. Wir definieren Eingangsstelle, Rollen und Vertretung, den Entscheidungsbaum für die Meldepflicht und die Anbindung an die ENISA-Plattform. Die Meldetexte für 24 h, 72 h und den Abschlussbericht bereiten wir vor.

    Meldeprozess · Rollen & Eskalation · Entscheidungsbaum · Textvorlagen · Trockenübung

    03

    Gap-Analyse gegen Anhang I

    Ihr Produkt und Ihr Entwicklungsprozess gegen die grundlegenden Anforderungen geprüft. Jede Abweichung wird bewertet, priorisiert und mit einer konkreten Maßnahme versehen. Wir gehen dabei so systematisch vor wie in einem ISO-27001-Audit.

    Gap-Bericht je Anforderung · Priorisierte Maßnahmenliste · Aufwandsschätzung

    04

    Schwachstellenmanagement & SBOM

    Von der Stückliste zum laufenden Prozess: SBOM-Erzeugung im Build, Abgleich gegen Schwachstellendatenbanken, Bewertung, Patch-Pfad und der zugesagte Supportzeitraum. Inklusive Coordinated-Vulnerability-Disclosure-Richtlinie für Meldungen von außen.

    SBOM im Build · VM-Prozess · CVD-Richtlinie · Support- und Update-Politik

    05

    Technische Dokumentation & Konformität

    Die Nachweiskette, die am Ende zählt: Risikobewertung, Anhang-I-Nachweis, Testnachweise, EU-Konformitätserklärung. Aufgebaut so, dass sie auf harmonisierte Normen umgestellt werden kann, sobald diese vorliegen.

    Technische Dokumentation · Konformitätserklärung · Ablage für 10 Jahre

    Lieber selbst umsetzen? Das CRA Readiness Kit

    Neun editierbare Werkzeuge für Ihr Team: Klassifizierungs-Tool, Gap-Assessment gegen Anhang I, Melde-Playbook nach Art. 14, SBOM- und CVD-Richtlinie, Vorlagen für technische Dokumentation und Konformitätserklärung, Fahrplan bis Dezember 2027. Deutsch und Englisch, €349, Sofort-Download.

    Zum CRA-Kit

    Dazu passend: Produkt-Sicherheitstests

    Die Aussage „keine bekannten ausnutzbaren Schwachstellen“ braucht einen Beleg. Über unser Netzwerk zertifizierter Penetrationstester prüfen wir Firmware, Web-Oberfläche, API oder mobile App Ihres Produkts und liefern den Testnachweis für die technische Dokumentation.

    Zuständigkeiten in DACH

    Deutschland

    Das BSI ist als marktüberwachende und als notifizierende Behörde benannt; das CRA-Durchführungsgesetz schafft den nationalen Rahmen. Das BSI kann Produkte stichprobenartig oder gezielt prüfen und Sanktionen verhängen.

    Österreich

    Die notifizierende Behörde ist im Bundeskanzleramt angesiedelt (nationale Behörde für Cybersicherheitszertifizierung). Die Marktüberwachungsbehörde ist noch nicht abschließend benannt. Die Pflichten gelten trotzdem, weil der CRA als Verordnung unmittelbar anwendbar ist.

    Schweiz

    Nicht EU-Mitglied und damit nicht direkt gebunden. Wer aber in die EU liefert, ist als Hersteller aus einem Drittland voll erfasst und braucht zusätzlich einen Bevollmächtigten in der Union.

    Häufige Fragen

    Der erste Schritt ist klein

    Am Anfang steht eine Frage: Welche Ihrer Produkte fallen unter den CRA, und in welche Klasse? Schreiben Sie uns kurz, was Sie herstellen. Wir melden uns mit einer ersten Einschätzung und einem Festpreis für die Analyse.

    CRA-Betroffenheit anfragen

    Diese Seite gibt den Stand Oktober 2026 wieder und dient der Information. Sie ist keine Rechtsberatung. Die Einstufung Ihrer Produkte und die daraus folgenden Pflichten hängen vom Einzelfall ab.